0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügt.

Zum 1.1.2004 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.

Mit Wirkung zum 8.11.2006 wurde die Vorschrift durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) redaktionell dem Zuschnitt der Bundesministerien angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 321a ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung über Pflichten, Verfahren und Fristen nach dem Achten Kapitel.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift bezweckt, Rechtsklarheit hinsichtlich der Anforderungen aus dem Achten Kapitel des SGB III zu schaffen. Die Rechtsverordnung soll die vorhandene Rahmengesetzgebung ausfüllen. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

 

Rz. 4

Die Rechtsverordnung darf Pflichten nur nach dem 8. Kapitel, 1. Abschnitt, 2. bis 4. Unterabschnitt sowie dem 2. Abschnitt näher bestimmen. Das sind die Pflichten aus den §§ 311 bis 321. Die Ermächtigung umfasst Art und Umfang der Pflichten sowie das einzuhaltende Verfahren und die Bestimmung von Fristen.

 

Rz. 5

Ein besonderes Bedürfnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ist nicht gegeben. Es liegen keine gesicherten Erfahrungen darüber vor, dass Konkretisierungen der Pflichten erforderlich wären, um ein reibungsloses Verfahren durchsetzen zu können. Soweit Änderungsbedarf gesehen worden ist, wurde dieser stets durch gesetzliche Änderungen der Vorschriften realisiert.

 

Rz. 6

Das BMAS hat von der Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.

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