Rz. 25

Liegt Erforderlichkeit einer ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchung und Begutachtung vor, um die Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit festzustellen, darf dies gleichwohl (außerhalb einer leistungsrechtlich begründeten Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I) nicht zum Anlass genommen werden, einseitig seitens der Agentur für Arbeit eine entsprechende Maßnahme einzuleiten. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass ein Einverständnis des Ratsuchenden zwingend ist. Dieses Einverständnis muss stets vor der Untersuchung eingeholt werden. Das Einverständnis kann ausdrücklich erteilt werden, z. B. auch vordruckmäßig anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Ratsuchenden in der Agentur für Arbeit, oder auch konkludent. Dazu ist vorstellbar, dass der Ratsuchende aufgrund einer persönlichen Einladung vorbehaltlos zur Untersuchung erscheint.

 

Rz. 26

Handlungsfähige minderjährige Ratsuchende (ab 15 Jahre, vgl. § 36 Abs. 1 SGB I) können die Einwilligung selbst erteilen. Im Hinblick auf § 36 Abs. 2 wird stets der gesetzliche Vertreter einzuschalten sein.

 

Rz. 27

Das rechtswirksame Einverständnis setzt eine persönliche Aufklärung des Ratsuchenden durch eine entsprechend qualifizierte Kraft der Agentur für Arbeit voraus, wünschenswert ist insoweit der persönliche Berater oder Vermittler. Gegenstand der Aufklärung sind insbesondere die Notwendigkeit und der Zweck der Maßnahme sowie detailliertere Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung und Begutachtung. Hilfreich dürfte in diesem Zusammenhang eine Vorteilsübersetzung sein, insbesondere die Vermittlung der Kompetenz zu einer eigenen (neuen) Meinungsbildung.

 

Rz. 28

Die Aufklärung kann zur Folge haben, dass ein Einverständnis nicht zustande kommt. Dann hat die Fachkraft der Agentur für Arbeit die Möglichkeit, daran zu arbeiten. Die Verweigerung des Ratsuchenden kann z. B. an einer bestimmten Person als Arzt oder Psychologe liegen oder auch eine bestimmte Form der vorgesehenen Untersuchung. Solchen Widerständen müsste regelmäßig leicht abzuhelfen sein. Der Ratsuchende kann aus diesen oder anderen Gründen sein Einverständnis jederzeit widerrufen. Dieses Recht reicht bis zum Abschluss der Untersuchung bzw. Begutachtung, diese kann also auch jederzeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden. In solchen Fällen muss die Fachkraft der Agentur für Arbeit auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse beraten, die Beratung darf nicht eingestellt oder unterbrochen werden. Auch sind Vermittlungsbemühungen fortzusetzen, diese dürfen sich aber nur noch auf berufliche Tätigkeiten beziehen, für die die Eignung des Arbeitsuchenden feststeht.

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