2.1 Grundsatz

 

Rz. 3

Eine Auskunftspflicht nach Abs. 1 und 2 besteht nur, soweit die begehrten Auskünfte für die Durchführung des Insolvenzgeldverfahrens einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Abs. 1) bzw. zur Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung (Abs. 2) erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Im Spannungsfeld der Verfolgung eines erlaubten Zwecks mit einem grundsätzlich erlaubten Mittel ist Erforderlichkeit ein Anforderungsmerkmal, das über die Eignung des ausgewählten Mittels hinausgeht. Geeignet ist ein Mittel schon dann, wenn es den verfolgten Zweck fördert. Erforderlich sind Auskünfte nach § 316 nur, wenn keine die Betroffenen geringer belastenden Möglichkeiten für die Agentur für Arbeit bzw. den Insolvenzverwalter bestehen, die maßgebenden Informationen mit der für das Insolvenzgeldverfahren bzw. die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung notwendigen Qualität, insbesondere die Validität der Daten, zu erhalten. Bezogen auf § 316 besteht eine Auskunftspflicht mangels Erforderlichkeit nicht, soweit die benötigten Daten in der notwendigen Qualität den Antragsunterlagen des Insolvenzgeld begehrenden, mitwirkungspflichtigen Arbeitnehmers entnommen werden können. Im Übrigen ist zu beachten, dass, bezogen auf die jeweilige Fachlichkeit der begehrten Auskunft, eine andere Person heranzuziehen ist. Die Agentur für Arbeit wie auch der Insolvenzverwalter muss also auch hier das jeweils mildeste Mittel wählen.

 

Rz. 4

Eine Auskunftspflicht besteht nur auf Verlangen der Agentur für Arbeit bzw. des Insolvenzverwalters. Das Verlangen ist an keine Form gebunden. Nach Abs. 1 stellt es einen Verwaltungsakt dar. Das Auskunftsersuchen muss den Zweck der Auskunft erläutern und die benötigten Informationen gezielt und präzise erfragen. Dabei ist stets der Umfang anzugeben. Der Gesetzgeber hat ein Verlangen der Agentur für Arbeit an die Auskunftspflicht geknüpft, um den Handlungszeitpunkt präziser zu fassen und damit den strengen Anforderungen eines Bußgeldverfahrens gerecht zu werden. Die Auskunftserteilung kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

 

Rz. 4a

Die Vorschrift betrifft nicht den Antragsteller auf Insolvenzgeld in Bezug auf seinen Insolvenzgeldantrag, weil dafür die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I maßgebend sind. Arbeitnehmer i. S. d. Abs. 2 sind alle Arbeitnehmer, die für Auskünfte in Bezug auf das Insolvenzgeldverfahren in Betracht kommen. Dazu gehört im Grundsatz auch der Antragsteller, er ist in Abs. 2 aber nicht in dieser Funktion erwähnt. Für ihn sind die Vorschriften über seine Mitwirkung maßgebend.

2.2 Auskunftspflichten

2.2.1 Auskunftspflicht nach Abs. 1

 

Rz. 5

Abs. 1 enthält eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht. Die Regelung ergänzt § 315 und § 402. Die dort geregelten allgemeinen Auskunftspflichten Dritter mit dem datenschutzrechtlichen Rahmen greift beim Insolvenzgeld nicht, weil es sich dabei nicht um eine laufende Leistung handelt. Insoweit bedarf es einer eigenständigen Normierung.

 

Rz. 6

Grundsätzlich ist auch der in Insolvenz befindliche Arbeitgeber wie die anderen Arbeitgeber zur Auskunft und zur Erteilung von Bescheinigungen verpflichtet, die von der Agentur für Arbeit zur Durchführung des Leistungsverfahrens für das Insolvenzgeld benötigt werden. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, wenn dem Arbeitgeber selbst der Zugriff auf die benötigten Unterlagen verwehrt ist, weil z. B. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder das Unternehmen verkauft wurde. Im letzteren Fall kann der Betriebsübernehmer gemäß § 613a BGB Auskunftsverpflichteter sein.

 

Rz. 7

Abs. 1 zählt die auskunftspflichtigen Personen in der Reihenfolge auf, in der nach Einschätzung des Gesetzgebers die Auskunftserteilung nach Verpflichtung und Möglichkeit abgestuft erwartet werden kann. Auskunftspflichtig können auch Außenstehende sein. Scheidet der Arbeitgeber als Auskunftsgeber aus, wird regelmäßig der Insolvenzverwalter zur Auskunft herangezogen werden. Das resultiert aus der Überlegung, dass der Insolvenzverwalter insoweit in die Rolle des Arbeitgebers schlüpft. Von den Pflichten nach Abs. 1 wird auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter erfasst, weil er, falls er nicht unter den Begriff Insolvenzverwalter subsumiert werden kann, jedenfalls zu den sonstigen Personen i. S. d. Abs. 1 gehört. Der Insolvenzverwalter erstellt die Insolvenzgeldbescheinigung (vgl. § 314). Nach § 316 hat er auch darüber hinausgehende Auskünfte zu erteilen, wenn sie für die Durchführung des Insolvenzgeldverfahrens erforderlich sind.

 

Rz. 8

Arbeitnehmer (dazu gehört im Sinne der Vorschrift jedoch nicht der Antragsteller auf Insolvenzgeld als solcher) sind zur Auskunft verpflichtet, soweit weder Arbeitgeber noch Insolvenzverwalter dem Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit entsprechen können. In Betracht kommen nicht von vornherein alle Arbeitnehmer, sondern nur diejenigen, zu deren arbeitsvertraglichen Pflichten der Umgang mit den maßgebenden Arbeitsentgeltunterlagen gehört o...

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