2.1 Grundsätzliche Regelungen

 

Rz. 3

Die Auskunftspflichten nach § 315 beziehen sich nur auf Antragsteller oder Bezieher laufender Geldleistungen bzw. nach Maßgabe der einzelnen Regelungen deren Partner oder Unterhaltspflichtige. Unter Geldleistungen sind Leistungen zu verstehen, die im Gegensatz zu Sach- und Dienstleistungen in Geldbeträgen ausgezahlt werden. Um laufende Geldleistungen handelt es sich, wenn diese regelmäßig wiederkehrend ausgezahlt werden. Der mehrdeutige Begriff der laufenden Geldleistungen kann nicht mit auszahlungsreifen oder fälligen Leistungen gleichgesetzt werden. Es besteht ein Gegensatz zu den einmaligen Geldleistungen. Laufende Leistungen sind z. B. Berufausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld (vgl. § 313 Abs. 1). Im Rahmen des § 315 gehört auch das Kurzarbeitergeld dazu (vgl. Abs. 4).

 

Rz. 4

Weiterhin setzt die Vorschrift voraus, dass laufende Geldleistungen zumindest und zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit beantragt wurden; die Auskunftspflicht tritt nur ein, wenn die Antragstellung rechtswirksam erfolgt ist, also z. B. auch die für die laufende Geldleistung vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (vgl. § 323). Daher besteht keine Auskunftspflicht, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Ein abgelehnter Antrag rechtfertigt eine Verweigerung der Auskunft nur, wenn gegen die Ablehnung kein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) erhoben wurde. Ein Ausnahmefall liegt allerdings dann vor, wenn die Behörde die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen überprüft (vgl. § 44 SGB X). Außerdem besteht die Auskunftspflicht, wenn laufende Geldleistungen bereits bezogen werden. Das ist jedenfalls der Fall, wenn die Leistungen durch Bescheid bewilligt worden sind, auch wenn es sich nur um eine vorläufige Entscheidung (§ 328) oder um Vorschüsse nach § 42 SGB I handeln sollte. Die Auskunftspflicht besteht aber auch bei schlichter Leistungsgewährung ohne öffentlich-rechtlichen Hintergrund. Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung ganz aufgehoben worden ist.

 

Rz. 5

Die Auskunftspflicht kann sich auch auf Zeiträume der Vergangenheit beziehen, während derer Leistungen bezogen wurden. Das ist insbesondere der Fall, wenn Hinweisen auf Leistungsmissbrauch durch die Agentur für Arbeit nachgegangen wird.

 

Rz. 6

Die Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Leistung in Zusammenhang mit einem Anspruch steht, den sie beeinflussen kann. Die Pflicht dient gerade dazu, der Agentur für Arbeit die Prüfung des Anspruchs auf die laufende Geldleistung dem Grunde nach zu ermöglichen vorzunehmen. Deshalb kann eine Auskunft z. B. nicht mit der Begründung verweigert werden, dem Antragsteller stünden die Zahlungen nicht zu, weil sie durch die Leistungen (tatsächliche Erbringung, Verpflichtung oder auch Arbeitsentgelt aus Beschäftigung) ausgeschlossen würden. Der Zusammenhang der Leistung mit dem Anspruch nach dem SGB III wird durch das Verlangen der Auskunft durch die Agentur für Arbeit dokumentiert.

 

Rz. 7

Eine Eignung für eine Minderung oder den Ausschluss der laufenden Geldleistung besteht schon dann, wenn diese Rechtsfolge in bestimmten Fallkonstellationen eintreten kann. Es ist nicht erforderlich, dass eine für den Antragsteller oder Bezieher nicht begünstigende Rechtsfolge in jedem Fall eintritt. Sie muss dem zur Auskunft Verpflichteten auch nicht dargelegt werden. Das Risiko einer Ordnungswidrigkeit oder eines Schadensersatzanspruches der Agentur für Arbeit trägt der zur Auskunft Verpflichtete, weil die Auskunft durch die zuständige Behörde, der Agentur für Arbeit, von ihm verlangt wird.

 

Rz. 8

Die Auskunft muss nur auf dieses Verlangen der Agentur für Arbeit hin erteilt werden. Dazu muss sich die Agentur für Arbeit ausdrücklich auf die Norm beziehen, auf die sie ihr Auskunftsersuchen stützt. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Der Auskunftsanspruch kann mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden (vgl. Rz. 14 ff.). Der Auskunftspflichtige ist nicht gehindert, der Agentur für Arbeit initiativ Sachverhalte mitzuteilen, die Gegenstand der Auskunftspflicht sind.

 

Rz. 9

Die Auskunftspflicht besteht ferner nur, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlich ist. Dazu muss es sich zunächst um (mögliche) Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB III handeln, insbesondere das Arbeitslosengeld, das Übergangsgeld, das Ausbildungsgeld und die Berufausbildungsbeihilfe. Denkbar sind aber auch andere laufende Leistungen, deren Gewährung auch der Höhe nach im Ermessen der Agentur für Arbeit liegt und Gegenstand des Ermessens auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind. Insoweit ist § 315 unabhängig davon formuliert, welche Leistungen gerade nach dem SGB III möglich sind, auf die sich die Vorschrift auswirken bzw. beziehen kann. Dagegen muss nicht zunächst abschließend geprüft werden, ob ein Antrag auf eine laufende Geldleistung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Dav...

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