Rz. 8

Der Insolvenzverwalter hat die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die gesetzlichen Abzüge, die gepfändeten, verpfändeten oder abgetretenen Teile des Arbeitsentgelts sowie die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen (Abs. 1 Satz 1). Das stimmt mit § 165 Abs. 1 überein, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses zugesteht, wenn noch nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum bestehen. Diese lassen sich durch den festgelegten Bescheinigungsweg errechnen.

 

Rz. 9

Hess diskutiert ausführlich die Frage, welcher Verdienst zu bescheinigen ist, wenn über längere Zeit Löhne und Gehälter tarifwidrig abgesenkt wurden (GK-Kommentar zum SGB III, § 314 Anm. 2 ff.). Richtig dürfte sein, dass Insolvenzgeld nicht dazu da ist, ohne ein Insolvenzereignis – wenngleich tarifwidrig – nicht gezahltes Arbeitsentgelt auszugleichen.

 

Rz. 10

Die Bescheinigungspflicht über Versorgungsträger, die Art der betrieblichen Altersversorgung und Höhe von umgewandeltem Entgelt zur betrieblichen Altersvorsorge, das nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden ist (Abs. 1 Satz 2), folgt aus § 165 Abs. 1. Bei betrieblicher Altersvorsorge über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung (Durchführungsweg) gilt die entsprechende Umwandlung des Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung des umgewandelten Entgelts durch Entstehung eines Versorgungsanspruchs ersetzt worden und untergegangen; der umgewandelte Teil stellt kein Arbeitsentgelt mehr dar. Damit scheidet eine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt beim Insolvenzgeld aus, wenn § 165 Abs. 1 nicht die Fiktion herstellte, dass die Umwandlung als nicht vereinbart gilt. Das Insolvenzgeld umfasst damit auch den umgewandelten Entgeltteil.

 

Rz. 11

Für die Bescheinigung ist der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Die Bundesagentur stellt einen Vordruck "Insolvenzgeld" mit Ausfüllhinweisen zur Verfügung. Ab 1.1.2023 muss die Bundesagentur für Arbeit den Vordruck in ihrem Fachportal zur Verfügung stellen, diesen soll der Insolvenzverwalter dann nutzen. Der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten, den Vordruck zu beschaffen. Die Agentur für Arbeit hat die notwendige Anzahl Vordrucke mit ihrem Verlangen bereitzustellen. Der Insolvenzverwalter kann selbst erzeugte Vordrucke in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit nutzen, wenn diese in gleicher Weise wie der amtliche Vordruck die notwendigen Prüfungen und Feststellungen durch die Agentur für Arbeit ermöglichen.

 

Rz. 12

Im Falle elektronischer Übermittlung der Bescheinigung nach § 36a SGB I sind die in Abs. 1 Satz 6 genannten Daten zusätzlich anzugeben.

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