Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sowie zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2004 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Vorschrift wird durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.1.2024 neu gefasst.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2112) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

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