Rz. 7a

Nr. 1a ist auf Vorschlag des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Barrierefreiheitsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2022 in die Vorschrift eingefügt worden. Es wird geregelt, dass Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung von Anfang an unwirksam sind, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV vermittelt werden soll oder vermittelt wurde. Die Regelung entspricht der Gesetzesbegründung zufolge den bestehenden Regelungen in den Fällen, in denen entgegen den Regelungen in den §§ 296, 296a eine Vergütung oder eine zu hohe Vergütung vereinbart wurde (vgl. BT-Drs. 19/29893).

 

Rz. 7b

Der Hinweis auf eine geringfügige Beschäftigung entspricht dem dynamischen Konzept des § 8 SGB IV, das seit dem 1.10.2022 jedenfalls betragsmäßig an die Höhe des dynamischen Mindestlohns gekoppelt worden ist. Für die Arbeitsförderung ist jedoch in erster Linie die arbeitslosenversicherungspflichtige Grenze von 15 Wochenstunden einer Beschäftigung relevant. Die Vorschrift wird durch weitere Vorschriften ergänzt, die sich ebenfalls auf geringfügige Beschäftigungen beziehen. So darf der Vermittler nach § 296 Abs. 3 Satz 2 für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen.

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