Rz. 10

Abs. 2 trifft Regelungen für die Untersagungsverfahren. Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 ff. SGB X gebietet, dass die Agentur für Arbeit jeglichen Hinweisen nachgeht, die auf eine missbräuchliche Ausübung der Berufsberatung hindeuten. Im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes wird es unerlässlich sein, aktive Berufsberatende und ggf. Betriebsleiter i. S. v. Abs. 1 mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren und darauf bezogene Auskünfte zu verlangen. Den Betroffenen steht es selbstverständlich frei, auch ohne ein Verlangen der Agentur für Arbeit Stellung im Untersagungsverfahren zu beziehen. Das Verfahren selbst ist auf die Entscheidung ausgerichtet, ob eine Untersagung nach Abs. 1 vorzunehmen ist oder nicht. Das Gesetz sieht keine Zwischenlösungen, z. B. Abmahnungen, vor. Allerdings kann die Agentur für Arbeit frühere Vorfälle, denen sie nachgegangen ist, die aber nicht zu einem Verbot der Berufsberatung geführt haben, in ihre Amtsermittlungen einbeziehen.

 

Rz. 11

Die betroffene Person nach Abs. 2 ist die Person, der die Untersagung der Berufsberatung droht, es kann aber auch der Leiter des Betriebes nach Abs. 1 oder ein sonstiger Zeuge sein. Welche Auskünfte zur Durchführung des Untersagungsverfahrens erforderlich sind, entscheidet die Agentur für Arbeit. Sie hat alle für die Entscheidung im Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und bedient sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel, die sie für erforderlich hält (vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 SGB X).

 

Rz. 12

Die Vorlage der Geschäftsunterlagen nach Abs. 2 Nr. 2 ist auf die Unterlagen gerichtet, die zur Entlastung der Berufsberatenden aus deren Sicht geeignet erscheinen. Die Nichterweislichkeit der Unhaltbarkeit erhobener Vorwürfe geht zu ihren Lasten, wenn sie dies nicht mit dafür geeigneten Geschäftsunterlagen belegen. Insofern geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass bei Zweifeln daran, dass die Berufsberatung ordnungsgemäß ausgeübt wird, es dem Beratenden obliegt, die Vermutung zu widerlegen, dass an der Ordnungsmäßigkeit begründete Zweifel bestehen. Geschäftsunterlagen können insbesondere Terminübersichten und Beratungsvermerke sein.

 

Rz. 13

Aus einer Verweigerung nach Abs. 2 Satz 2 darf nicht auf einen Untersagungsgrund geschlossen werden.

 

Rz. 14

Das Recht, die Geschäftsräume zu betreten, setzt voraus, dass die beauftragte Person der Agentur für Arbeit einen entsprechenden schriftlichen Auftrag des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit (vgl. § 383) vorweisen kann. Dann hat der Beratende das Betreten zu dulden.

 

Rz. 15

Üblich sind die Geschäftszeiten, zu denen der Betrieb gewöhnlich für den Zugang von Ratsuchenden geöffnet ist. Die Agentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, einen Besuch nach Abs. 4 anzukündigen. Durch die Befugnis, die Geschäftsräume zu betreten, besteht nicht zugleich die Vollmacht, die Geschäftsräume des Beratenden durchsuchen zu dürfen.

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