Rz. 3

Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen (vgl. § 39 BeschV und § 3 ASAV). Solche Vereinbarungen bestehen mit Bulgarien, Tschechien, Slowakei, Polen, Ungarn, Rumänien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Lettland und der Türkei.

Unter Werkvertragsarbeitnehmern sind ausländische Arbeitnehmer zu verstehen, die ein ausländisches Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber eingegangen sind und für eine bestimmte Zeit für ihren ausländischen Arbeitgeber im Bundesgebiet arbeiten. Das ausländische Arbeits- und Sozialrecht gilt nach dem Prinzip der Einstrahlung fort (vgl. § 5 SGB IV).

 

Rz. 4

Beschäftigungen auf der Basis der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59 EWG-Vertrag unterfallen nicht der Gebührenpflicht. Werkvertragsarbeitnehmer aus Drittstaaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung, wenn sie entweder einem ausländischen Unternehmen angehören, das die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV in Anspruch nehmen kann, weil Dienstleistungen nicht im Bereich des Baugewerbes, der Reinigung von Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie der Innendekoration erbracht werden, oder zur Erledigung von Montage- und Instandhaltungsarbeiten bis zu 3 Monate im Bundesgebiet beschäftigt sind.

 

Rz. 5

Im Übrigen kann Werkvertragsarbeitnehmern eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt werden, wenn sie im Rahmen von Kontingenten auf der Grundlage einer Regierungsvereinbarung beschäftigt werden. Die Genehmigung wird für die Dauer von maximal 2 Jahren erteilt.

 

Rz. 6

Es gelten eine Reihe allgemeiner Schutzklauseln, z. B. Höchstgrenzen in der Bauwirtschaft, individuelle zeitliche Höchstgrenzen (in Ausnahmefällen bis zu 4 Jahren), Mindestabstände zwischen Werkvertragsbeschäftigungen. Werkvertragsarbeitnehmer dürfen nicht eingesetzt werden, wenn das Unternehmen Massenentlassungen oder Kurzarbeit angezeigt hat oder die Arbeitslosenquote im Einsatzbezirk innerhalb der letzten 6 Monate um 30 % über dem Bundesdurchschnitt lag. Im Übrigen soll die Arbeitsgenehmigung-EU unabhängig von der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt vergeben werden.

 

Rz. 7

Wesentliche Arbeitsbedingungen sind insbesondere durch EU-Recht dem inländischen Arbeitsrecht angepasst.

 

Rz. 8

Die Erhebung von Gebühren unterliegt einer Ermessenentscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Das Ermessen ist durch die Anordnung des Verwaltungsrates ausgeübt worden. Danach sind im Rahmen der Anordnung Gebühren durch den ausländischen Arbeitgeber zu entrichten.

 

Rz. 9

Gebührenschuldner ist der ausländische Arbeitgeber.

 

Rz. 10

Die Gebühr deckt nach Abs. 2 pauschal alle Aufwendungen ab, die der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Durchführung der Werkvertragsvereinbarung entstehen. Die Aufzählung in Abs. 2 Satz 1 betrifft insoweit nur Tatbestände, die mindestens in eine Gebührenfestsetzung eingehen. Die Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen (Nr. 1) und der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer (Nr. 2) ist inhaltlich mit Nr. 3 verbunden (Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU). Nr. 4 und 5 betreffen hauptsächlich die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Vor dem Hintergrund, dass für die beschäftigten Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitsförderung abgeführt werden, erscheint eine Gebühr für die Dienstleistungen nach Abs. 2 Satz 1 angemessen. Eine Grundgebühr wird für die Prüfung und Entscheidung über die rechtlichen Voraussetzungen zur Entsendung und Beschäftigung zustimmungs- oder arbeitserlaubnispflichtiger Arbeitnehmer nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen erhoben, eine Laufzeitgebühr für die übrigen Aufwendungen nach Abs. 2 Satz 1.

 

Rz. 11

Die Tatbestände nach den Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 betreffen die Zollverwaltung nicht. Sie hat nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz lediglich die Aufgabe, die Einhaltung der Genehmigungspflicht für Arbeiten von Ausländern im Bundesgebiet zu überwachen. Für die Gebühr sind die Aufwendungen zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung einerseits (Nr. 1 bis 3) und die Prüf- und Überwachungsaufwendungen während und nach der Werkvertragsarbeit ausschlaggebend (Nr. 4 bis 6).

 

Rz. 12

Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat von der Ermächtigung des Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht und am 3.9.2004 eine Anordnung erlassen (ANBA 2004 S. 1265), die aktuell i. d. F. der 1. ÄnderungsAO v. 16.12.2004 rückwirkend zum 1.1.2004 (ANBA 2005 S. 117) gilt. Darin beschränkt sich die Bundesagentur für Arbeit auf die im Gesetz genannten gebührenpflichtigen Tatbestände. Die Anordnung legt eine Gebühr von 200,00 EUR für die Erstentscheidung über einen Antrag (Grundgebühr) sowie 100,00 EUR für jeden Nachtrag (Verlängerungs- und Personalaufstockungsanträge) und von 75,00 EUR je Arbeitnehmer und angefangenen Kalendermonat als Lauf...

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