Rz. 1

Die Überschrift wurde geändert und Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) neu gefasst.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 4 neu gefasst.

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) geändert.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. 8.6.2005 (BGBl. I S. 1530) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert.

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 18.3.2005 neu gefasst.

Die Überschrift der Vorschrift und ihre Abs. 1 bis 3 wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 23.7.2021 geändert.

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