Rz. 1

Zum 24.12.2000 wurde Abs. 2 Satz 2 geändert durch das SGÄndG v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815). Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.2.2006 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Abs. 2 Satz 3 wurde mit Wirkung zum 18.12.2007 durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) angefügt.

Mit Wirkung zum 9.8.2008 wurde Abs. 2 Satz 2 durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008) v. 31.7.2008 (BGBl. I S. 1629) neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

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