Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet die Agentur für Arbeit als nachrangige Stelle zur Erbringung sämtlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch über Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, einer Beschäftigungsaufnahme und zur beruflichen Rehabilitation hinaus, soweit und solange die eigentlich verpflichtete Stelle die Leistungen nicht gewährt. Sie soll damit Verzögerungen auffangen, die sich im Ergebnis aus dem in § 22 angeordneten Nachrang der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ergeben können. Bei der vorrangig verpflichteten Stelle muss es sich nicht um einen Sozialleistungsträger i. S. v. § 12 SGB I handeln. Dazu stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, dass die Nachrangigkeit der Agentur für Arbeit dadurch entfällt, dass die vorrangige Verpflichtung der anderen öffentlich-rechtlichen Stelle beseitigt wird. Damit wird eine vorrangige Zuständigkeit der Agentur für Arbeit fingiert. Die Vorschrift soll insbesondere sicherstellen, dass Entgeltersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht deshalb (weiter) erbracht werden müssen, weil eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung an Streitigkeiten über eine Leistungsverpflichtung zur Eingliederung scheitert (negativer Kompetenzkonflikt). Zudem wird durch den Vorleistungsanspruch dem Vorrang einer Entlastung des Arbeitsmarktes durch aussichtsfreie Förderung Geltung verschafft.

 

Rz. 2a

Abs. 2 normiert die Rechtsfolgen, die sich aus Handlungen der Agentur für Arbeit nach Abs. 1 ergeben. Es werden Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet hat. Der vorleistenden Stelle steht danach für die Vorleistungen ein Erstattungsanspruch auch dann zu, wenn die zur Erstattung verpflichtete Stelle nicht den Regelungen des SGB X und damit den Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander unterliegt. Damit gewährleistet der Gesetzgeber, dass Leistungsbewilligungen nach Abs. 1 nicht zulasten der Beitragszahler zur Arbeitsförderung gehen und die Agenturen für Arbeit ihre Verpflichtung nach Abs. 1 zu umgehen suchen. Die Vorschrift dient damit der Rückabwicklung der Vorleistungsfälle. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes. Er beugt möglichen Doppelleistungen an einen Berechtigten vor. Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften des SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff. SGB X) entsprechend gelten.

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