Rz. 20

Abs. 3 regelt die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens des Maßnahmeträgers. Abs. 3 Satz 1 greift den Fall auf, dass die Agentur für Arbeit bei ihren Aktivitäten nach Abs. 1 Mängel aufdeckt. Zunächst ist unerheblich, ob die Agentur für Arbeit eventuelle Mängel selbst entdeckt oder durch die Teilnehmer an der Maßnahme auf Mängel aufmerksam gemacht wird. Abs. 3 Satz 1 berechtigt die Agentur für Arbeit, vom Maßnahmeträger die Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Agentur für Arbeit einen Mangel konkret festgestellt und aktenkundig gemacht hat. Ein Mangel liegt vor, wen die Leistung nicht oder nicht in der nach dem Zulassungsverfahren zu erwartenden Qualität durch den Träger erbracht wird und sich dadurch Auswirkungen auf die vermittelte Qualifikation ergeben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben werden, z. B. in Bezug auf die Qualität oder die Verwertbarkeit.

 

Rz. 21

Der Agentur für Arbeit ist ein Ermessen darüber eingeräumt, ob sie die Beseitigung eines festgestellten Mangels verlangt. Sie hat deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob der festgestellte Mangel so gravierend ist, dass er die Qualität der Maßnahme oder die Zielerreichung beeinträchtigen kann. In diesem Fall ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, eine Mangelbeseitigung zu verlangen. In diesen Fällen ist Schriftform erforderlich.

 

Rz. 21a

Andererseits muss die Agentur für Arbeit nicht bei jedem geringfügigen Mangel das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 in Gang setzen. In vielen Fällen wird es genügen, den Träger auf den Mangel aufmerksam zu machen und diesem aufzugeben, ihn baldmöglichst zu beseitigen. Ein offizielles Begehren nach Abs. 3 Satz 1 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der an den Maßnahmeträger zu richten ist.

 

Rz. 22

Das Beseitigungsverlangen hat die Agentur für Arbeit mit einer Fristsetzung zu verbinden. Das Gesetz gibt eine angemessene Frist vor. Die Angemessenheit richtet sich einerseits nach dem Mangel und dem Aufwand zu seiner Beseitigung selbst. Andererseits hat die Agentur für Arbeit zu berücksichtigen, in welcher Weise der Mangel zur Beeinträchtigung der Maßnahme geeignet ist.

 

Rz. 22a

Die angemessene Frist wird umso kürzer ausfallen, je mehr der Mangel bei Fortbestehen die Zielerreichung der Maßnahme beeinträchtigen kann. Abs. 3 Satz 1 erfasst alle, auch die schwerwiegenden Mängel, die kurzfristig behebbar sind. Die Agentur für Arbeit darf vom Träger der Maßnahme nicht die Beseitigung eines nicht kurzfristig behebbaren Mangels verlangen. In diesem Fall hat sie über die Konsequenzen nach Abs. 3 Satz 2 zu entscheiden.

 

Rz. 23

Die Agentur für Arbeit hat bei einem Beseitigungsverlangen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das bedeutet, dass sie je nach Aufwand für den Maßnahmeträger zu dulden hat, dass dieser den Mangel zwar nicht beseitigt, aber durch andere geeignete Maßnahmen die sich aus dem Mangel ergebenden Nachteile lindert oder ausgleicht.

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