Rz. 16a

Abs. 3 betrifft allein unschädliche Unterbrechungen nach Abs. 2. Die Regelung gilt nicht für die Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2. Dort hätte sie auch nur Relevanz für Erkrankungen und sonstige Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit, weil der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter die Zeiten wohlbekannt sind, in denen der Betroffene an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnimmt. Ggf. wären § 9a und § 18 a SGB II anzuwenden.

 

Rz. 17

Abs. 3 bestimmt die Glaubhaftmachung als ausreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Unterbrechungszeit nach Abs. 2, wenn sich der Sachverhalt üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung ergibt. Dadurch wird Verwaltungsaufwand für die Agenturen für Arbeit und die Betroffenen reduziert. Glaubhaftmachung bedeutet, dass als Ermittlungsergebnis der Sachverhaltsfeststellung unter Berücksichtigung sämtlicher erreichbarer Beweismittel das Vorliegen der Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist. Zu den erreichbaren Beweismitteln gehören zunächst die Angaben des Betroffenen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und die Bezeichnung von Beweisurkunden. Daneben hat die Arbeitsverwaltung ihre eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen, anhand bereits vorhandener Unterlagen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Hierfür kommt es auf die Überzeugung der zuständigen Fachkraft der Agentur für Arbeit an.

 

Rz. 18

Das Gesetz beschränkt die Glaubhaftmachung auf Fälle, in denen sich der Sachverhalt üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung ergibt. Das ist im Wortsinne auszulegen. Relevant ist der für Markt und Integration zuständige Bereich der Agentur für Arbeit. Aufgrund der vielseitigen Aufgaben der Arbeitsverwaltung soll gerade vermieden werden, dass für die Vermittlung irrelevante Sachverhalte, die aus diesem Grund dort nicht in die Unterlagen eingehen, an anderen Stellen erforscht werden müssen. Das trifft insbesondere auf die Unterlagen für die Gewährung von Alg, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld zu. Unterbrechungszeiten aufgrund einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung werden sich regelmäßig aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung ergeben, ebenso Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (aus dem Profiling). Von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II sollte die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit aufgrund der Zusammenarbeitsvorschriften in § 9a sowie § 18a SGB II ebenfalls Kenntnis haben (vgl. dazu auch die teilweisen Neufassungen dieser Vorschriften durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Wirkung zum 1.8.2016). Letztlich müssten sich aus dem Profiling oder der laufenden Betreuung auch Krankheitszeiten, Pflegebedürftigkeit, Betreuungs- und Erziehungszeiten sowie rechtliche Beschäftigungshindernisse ergeben. Hierbei ist zu bedenken, dass Abs. 3 keine Nachweise voraussetzt, sondern formuliert, dass sich die Unterbrechungszeiten aus den Unterlagen lediglich ergeben müssen, also z. B. vermerkt sind. Und wenn auch das nicht der Fall ist, genügt Glaubhaftmachung, also etwa eine mündliche Versicherung durch den Arbeitslosen, zur Überzeugung der Vermittlungsfachkraft. Darauf wird es regelmäßig gar nicht ankommen. An Unterbrechungstatbestände nach Abs. 2 Nr. 7 sind keinerlei Anforderungen i. S. v. Abs. 3 zu stellen. Diese Zeiten entsprechen denen der Nicht-Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Satz 2.

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