Rz. 11

Bei der Prüfung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hat die Akkreditierungsstelle nach § 1 der AZAV insbesondere zu berücksichtigen, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen

1. umfassende Kenntnisse hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach dem Dritten Kapitel und
2. spezifische Kenntnisse hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach § 45 und §§ 81 bis 87 haben.
 

Rz. 12

§ 177 Abs. 2 enthält die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Zertifizierungsstelle von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zuzulassen ist. Neben den allgemeinen, sich aus dem Akkreditierungsstellengesetz ergebenden Voraussetzungen (insbesondere DIN EN ISO 45011) sind dies die ausdrücklich in § 177 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen (vgl. dazu DIN EN ISO/IEC 17021:2011). Diese entsprechen im Wesentlichen den früher in der AZWV geregelten Voraussetzungen; in der Praxis sind hierzu nach der Verordnungsbegründung keine Anwendungsschwierigkeiten aufgetreten. Neu ist die Regelung zur Qualifikation des Personals. § 177 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 betont deutlicher als früher die Notwendigkeit der besonderen Fachkunde des Personals der fachkundigen Stellen und setzt voraus, dass das Personal über spezifische Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen verfügen muss.

 

Rz. 13

An diese Regelung knüpft § 1 AZAV an und spezifiziert diese Anforderung. Anders als bis zum 31.3.2012 müssen die fachkundigen Stellen nicht nur über die Zulassung von Trägern der beruflichen Weiterbildung entscheiden, sondern über die Zulassung aller Träger, die Maßnahmen nach dem Dritten Kapitel "Aktive Arbeitsförderung" des SGB III anbieten wollen. Dabei liegt es nach der Verordnungsbegründung auf der Hand, dass Träger, die z. B. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen anbieten wollen, andere Voraussetzungen erfüllen müssen, als solche, die Transfer- oder Gründungsmaßnahmen anbieten wollen. Um hier die Anforderungen, die sich aus den einzelnen Fachbereichen ergeben, angemessen berücksichtigen zu können, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der fachkundigen Stellen insoweit über umfassende Kenntnisse verfügen und den Inhalt und die Konzeption der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung kennen und qualitativ begutachten können, um eine erfolgreiche Durchführung sicherzustellen.

 

Rz. 14

Soweit es um die Zulassung von (Gutschein-)Maßnahmen geht, seien darüber hinaus weitere Anforderungen an die Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der fachkundigen Stellen zu stellen. Die fachkundige Stelle entscheidet abschließend und eigenständig über die Zulassung einer Maßnahme und damit auch darüber, ob diese am Markt angeboten und auf Kosten der Beitragszahler (SGB III) bzw. der Steuerzahler (SGB II) durchgeführt werden könne. Daher sei es notwendig, sicherzustellen, dass diese Maßnahmen inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Rz. 15

In dem Gesetz über die Akkreditierungsstelle werden insbesondere die Akkreditierung selbst und ihre Rechtsgrundlage sowie diejenige für die Akkreditierungsstelle, aber auch deren Aufgaben und Befugnisse, die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle sowie deren Beleihung geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen werden durch die Spezialvorschriften in § 179 nicht berührt.

 

Rz. 15a

Für die Klage eines Maßnahmeträgers gegen eine fachkundige Stelle auf Zulassung einer Maßnahme war jedenfalls bis zum 31.12.2012 der Weg der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (BSG, Beschluss v. 3.8.2011, B 11 SF 1/10 R, SGb 2012 S. 402). Bei dem Begehren auf Zulassung handelte es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Daran dürfte sich trotz Abs. 1 Satz 2 u. a. wegen des maßgebenden Weiterbildungsrechts auch nichts geändert haben. Dafür sprechen auch die AZAV, die Fachaufsicht der Bundesagentur für Arbeit und insbesondere die Regelung, dass die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung erfolgt (§ 181 Abs. 6).

 

Rz. 15b

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 fordert von der Zertifizierungsstelle, dass sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie die personellen und finanziellen Mittel verfügt. Mit den notwendigen Organisationsstrukturen ist im Kern ein organisatorisches Gefüge gemeint, dass dazu geeignet ist, durch anerkannte Unparteilichkeit Vertrauen in die Arbeit und Entscheidungen der fachkundigen Stellen zu schaffen, insbesondere durch Objektivität und Integrität. Dazu gehört auch ein organisatorisch abgesichertes Audit, das regelmäßig die Entscheidungen und Entscheidungsprozesse der Zertifizierungsstelle, z. B. durch einen Ausschuss, bewertet.

Die personellen und finanziellen Mittel sind als ausreichend anzusehen, wenn mit dem verfügbaren Personal alle Aufgaben und Tätigkeiten zuverlässig und umfassend erledigt werden können und eine finanzielle Leistungskraft vorhanden ist, aus der auf wirtschaftliche Seriosität geschlossen werde...

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