Rz. 5

Sind Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den Insolvenzgeldzeitraum verpfändet oder gepfändet worden, bevor der Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hat, besteht das Pfandrecht auch an dem Anspruch auf Insolvenzgeld, Abs. 2. Kraft Verweisung (vgl. § 1274 Abs. 2 BGB) gelten auch bei vertraglichen Pfandrechten die Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 bis 850i ZPO. Das Pfandrecht an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt erlischt, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind – also der Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden ist, § 169 – und sie das Insolvenzgeld an den Berechtigten gezahlt hat. Dies sind gemäß § 1281 BGB vor Fälligkeit der gesicherten Forderung (Pfandreife gemäß § 1282 BGB) der Arbeitnehmer und die Pfandgläubiger gemeinschaftlich, nach Pfandreife ausschließlich der Pfandgläubiger.

 

Rz. 6

Nach Abs. 3 erlöschen die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an den Berechtigten erbracht hat. Nach Abtretung ist nur noch der Erwerber berechtigt, den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld zu stellen.

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