Rz. 5

Die Anordnungsermächtigung nach Nr. 3 verfolgt mehrere Ziele. Zum einen soll gewährleistet werden, dass durch die Vermittlungsfachkraft in der Agentur für Arbeit geprüft wird, ob die Förderungsvoraussetzungen des § 81 vorliegen. Daneben können Mindeststandards dafür gesetzt werden, welche Anforderungen an die Abbruchbereitschaft erfüllt werden müssen, um dem Vorrang der beruflichen Integration ausreichend Rechnung zu tragen.

 

Rz. 6

Die Ermächtigung lässt auch Spielraum für eine Auslegung des Begriffs der beruflichen Weiterbildung. Die geschäftspolitische Strategie der Bundesagentur ist darauf ausgerichtet, alle Möglichkeiten zur beruflichen Integration Arbeitsloser auszuschöpfen und dabei zugleich einen wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel im Fokus zu haben. Da liegt es nahe, integrationsförderlichen Maßnahmen zuzustimmen, die keine Kosten verursachen. Daher könnte in der Anordnung der Bundesagentur auch festgeschrieben werden, dass Maßnahmen, die den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 – jedenfalls teilweise – ähnlich sind, den Maßnahmen nach § 139 Abs. 3 zugerechnet werden können. Dadurch würde die Ermächtigung in Nr. 3 nicht überschritten.

 

Rz. 7

Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat von seinem Anordnungsrecht nach Nr. 3 bislang keinen Gebrauch gemacht. Dem ist zuzustimmen. Die Vorschrift kann bestimmungsgemäß auch im Verwaltungsvollzug ohne Anordnung der Selbstverwaltung durchgesetzt werden.

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