Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 151 nach § 163 überführt.

§ 151 Abs. 3 wurde mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) angefügt und wieder aufgehoben durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648). § 151 Abs. 2 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 redaktionell geändert durch Art. 3 Nr. 7 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) und Art. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843). § 151 Abs. 2 Nr. 3 wurde erneut durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geändert. § 151 Abs. 2 Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 15.12.2001 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) angefügt.

§ 151 Abs. 2 Nr. 1 wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) ohne Übergangsregelung aufgehoben. § 151 Abs. 1 wurde aufgehoben, Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 redaktionell geändert und mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben sowie Abs. 2 Nr. 4 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Eine weitere Änderung mit Wirkung zum 8.11.2006 erfuhr § 151 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 163 neu gefasst. Die bisherigen Nr. 3 und 4 wurden dadurch zu den Nr. 1 und 2.

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