2.3.4.1 Grundsatz

 

Rz. 456

Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer zumutbaren beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Berufliche Eingliederungsmaßnahmen in diesem Sinne können sein

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45),
  • Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Dritter und Vierter Abschnitt des Dritten Kapitels) sowie
  • Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Siebenter Abschnitt des Dritten Kapitels).

Zu den abgelehnten Maßnahmen gehört auch die Nichteinlösung eines Bildungsgutscheines (umstritten). Nach anderer Auffassung stellt der Gutschein schon kein konkretes Bildungsangebot dar, sondern nur eine Zusicherung der Übernahme von Lehrgangskosten ohne weitere Geldleistungen.

 

Rz. 457

Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen des Abbruchs einer dieser beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Bei Ablehnung verweigert der Arbeitslose die Teilnahme im konkreten Einzelfall, ein Abbruch liegt sowohl bei einem solchen durch den Teilnehmer wie auch bei einem Ausschluss aus der Maßnahme wegen maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger bzw. die Agentur für Arbeit vor.

 

Rz. 457a

Ein konkret datumsmäßiger Beginn der Sperrzeit ist in der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu benennen, da er vom Datum des zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsfolgenbelehrung naturgemäß noch nicht bekannten Datum des Abbruchs der Maßnahme abhängt. Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den Eintritt der Sperrzeit mit Abbruch der Maßnahme kann ohne Weiteres der Beginn einer etwaigen Sperrzeit ersehen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.2.2021, L 18 AL 62/20).

2.3.4.2 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

 

Rz. 458

Der Tatbestand der (nicht generellen, sondern im Einzelfall konkreten) Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wird in Fällen der Verweigerung der Teilnahme an einer dieser Maßnahmen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund erfüllt. Relevant sind nur Eingliederungsmaßnahmen, die von der Agentur für Arbeit dem Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen angeboten werden und die nicht aus den ESF-Programmen heraus gefördert werden. Soweit der Arbeitnehmer sich lediglich gemäß § 38 Abs. 1 arbeitsuchend gemeldet hat, ohne schon arbeitslos zu sein, ist das Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nur sperrzeitrelevant, wenn es sich auf eine Zeit nach Eintritt von Arbeitslosigkeit bezieht. Insofern handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dass in Abs. 4 Satz 2 die Zeit der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 ausdrücklich angesprochen wird. Als unglücklich könnte allenfalls empfunden werden, dass in Abs. 4 Satz 2 "Arbeitsablehnung" und "Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme" formuliert wird, ohne dass die unterschiedliche Formulierungstechnik Auswirkungen auf das materielle Recht hätte. Unschädlich ist auch die Verwendung der Formulierungen "Weigerung und Ablehnung" in Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.

 

Rz. 459

Die Ablehnung einer angebotenen Maßnahme zur beruflichen Eingliederung an einen Aufstocker, der ergänzend zum Alg Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist seit dem 1.1.2017 sperrzeitbedroht nach § 159, denn seither wird der Aufstocker in vermittlerischer Hinsicht durch die Agentur für Arbeit betreut. Das Maßnahmeangebot bezieht sich auf die Beendigung von Arbeitslosigkeit i. S. v. § 159. Die Maßnahme ist allerdings folgerichtig durch die Agentur für Arbeit anzubieten, es gibt kein Angebot durch das Jobcenter, gleich, ob es sich um das Jobcenter einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II oder einen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II handelt. Aufgrund des § 31 Abs. 2 SGB II kann der Arbeitslose das fehlende Alg nicht durch erhöhte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgleichen. Allerdings galt vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 nach Maßgabe des § 84 SGB II ein Sanktionsmoratorium.

 

Rz. 460

Eine Weigerung i. S. d. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 liegt vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer ihm konkret von der Agentur für Arbeit angebotene Maßnahme zur beruflichen Eingliederung ablehnt. Das Alg setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, der die Versicherungsleistung beansprucht, arbeitslos ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Das ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Verfügbarkeit setzt wiederum die Bereitschaft voraus, an Maßnahmen zu beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 138 Abs. 5 Nr. 4). Eine generelle Weigerung, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, etwa, weil nur eine Beschäftigung mit der bisherigen Tätigkeit (und Bezahlung) angestrebt wird oder der Arbeitslose sich nicht mehr subjektiv als Schüler fühlen will, steht deshalb der Arbeitslosigkeit entgegen, ein Anspruch auf Alg besteht nicht. Die Weigerung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 muss sich daher nachvollziehbar nur auf die angebotene Eingliederungsmaßnahme beziehen, ohne dass infrage gestellt wird, dass der Arbeitslose grun...

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