Rz. 419

Der Arbeitslose tritt eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht an, wenn er vom Arbeitgeber eingestellt wurde und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, aber zum vereinbarten Arbeitsbeginn nicht erscheint und dies mit seinem Willen übereinstimmt, der Arbeit nicht nachgehen zu wollen. Damit stimmt auch der Sachverhalt überein, bei dem der Arbeitsvertrag am Tag der Arbeitsaufnahme unterzeichnet werden sollte. Insofern hat sich nicht die Überlegungsfrist für den Arbeitslosen verlängert. Gleichwohl kann der Arbeitslose aber gegenüber dem Anbahnungszeitraum und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischenzeitlich einen wichtigen Grund zum Nichtantritt haben. Dieser kann auch vorher schon bestanden haben, das gilt auch, wenn der Arbeitslose ihn kannte, sich zuvor aber nicht darauf berufen hat.

 

Rz. 420

Verzögerungen in Bezug auf die Arbeitsaufnahme, die der Arbeitslose nicht zu vertreten hat, stellen keinen Nichtantritt der Arbeit i. S. einer Arbeitsablehnung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dar.

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