Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 141 nach § 155 überführt.

§ 141 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) erneut geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde § 141 Abs. 1 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) und mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art. 3 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. § 141 Abs. 4 wurde durch das 1. SGB III-ÄndG aufgehoben, Abs. 2 und 3 durch das 2. SGB III-ÄndG neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden § 141 Abs. 1 bis 3 geändert und Abs. 4 angefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) § 141 Abs. 1 und 2 neu gefasst und Abs. 3 wurde aufgehoben.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 155 neu gefasst. Dabei wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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