Rz. 32

Der Bemessungszeitraum wird aus allen Entgeltabrechnungszeiträumen innerhalb des Bemessungsrahmens gebildet, für die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind. Auf welche Zeiten sich die Entgeltabrechnungszeiträume verteilen, ist unerheblich. Sie können sowohl ganz vor als auch ganz nach den Zeiten des Abs. 2 liegen wie auch teilweise zuvor und teilweise danach. Die Zeiten nach Abs. 2 gehen also lediglich nicht in den Bemessungszeitraum ein, die sonstigen Grundregeln für die Bemessung bleiben aber unverändert. Abs. 2 soll die negativen Folgen abmildern, die sich aus atypischen Beschäftigungsverhältnissen ergeben, weil das Arbeitsentgelt daraus nicht das zukünftig vom Arbeitslosen erzielbare Entgelt repräsentiert, dadurch werden zugleich unbillige Bemessungsergebnisse vermieden. Der Bemessungsrahmen soll dadurch nicht verschoben werden, wie sich aus der klaren Trennung der Begriffe Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen ergebe (SG Aachen, Urteil v. 30.6.2011, S 15 AL 118/11 WA).

 

Rz. 33

Abs. 2 gerät leicht in Konkurrenz zu § 152. Diese Vorschrift sieht die Bemessung des Alg nach dem erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelt vor, wenn ein vollständiger Bemessungszeitraum auch innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens (Abs. 3 Nr. 1) nicht gebildet werden kann. Die Vorschrift lässt die Bestandsschutzregelung in § 151 Abs. 4 aber unberührt.

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