Rz. 31

Fehlende Mitwirkung löst eine Minderung der Anspruchsdauer nur aus, wenn die dafür angedrohte Rechtsfolge der Versagung oder Entziehung der Leistung endgültig eingetreten ist und für die betroffenen Tage ansonsten Alg zu zahlen gewesen wäre. Wird Alg dagegen wegen nachgeholter Mitwirkung im Ermessenswege nachträglich erbracht, scheidet eine zusätzliche Minderung der Anspruchsdauer (über Nr. 1 hinaus) aus.

 

Rz. 32

Abs. 1 Nr. 5 bezieht sich auf allgemeine Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I), soweit sie nicht einer anderen Sanktion in § 148 unterfallen (z. B. Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses). Auch nach Nr. 5 ist jeder Einzelfall getrennt zu beurteilen.

Außerdem kann sich die Anspruchsdauer nicht nach Nr. 5 um Tage mindern, wenn das Alg nur teilweise versagt oder entzogen worden ist.

 

Rz. 33

Für jeden Versagungs-/Entziehungszeitraum mindert sich der Anspruch auf Alg um maximal 28 Tage (4 Wochen, Abs. 2 Satz 1). Durch einen Wiederholungsfall kann die maximale Minderungsdauer für den Einzelfall überschritten werden.

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