0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 128 nach § 148 überführt.

§ 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), § 128 Abs. 1 Nr. 6 mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) und § 128 Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). § 128 Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 31.12.2005 ergänzt durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) und § 128 Abs. 1 Nr. 9 mit Wirkung zum 1.8.2006 angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1705).

§ 128 Abs. 1 Nr. 9 wurde mit Wirkung zum 28.12.2011 geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 148 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 angefügt.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Überschrift und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert sowie Abs. 3 eingefügt. Dadurch wurde der bisherige Abs. 3 zum Abs. 4.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt die Tatbestände, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mindern. Dadurch wird der Anspruch verbraucht. Davon zu unterscheiden ist ein Erlöschen des Anspruches, das in § 161 geregelt wird. In den Regelfällen wird der Anspruch durch Erfüllung verbraucht. Darüber hinaus regelt die Vorschrift Fälle, in denen die Minderung der Dauer Sanktionscharakter hat. § 128 regelt die Tatbestände abschließend, die den Anspruch auf Alg mindern.

 

Rz. 1b

Abs. 1 regelt die einzelnen Tatbestände, die im Grundsatz dazu geeignet sind, die erworbene Dauer des Anspruchs auf Alg zu mindern. Das sind zunächst die Zeiten, für die der Anspruch auf Alg (im Verhältnis 1:1) bzw. auf Teil-Alg (im Verhältnis 1:2) tatsächlich erfüllt worden ist (Abs. 1 Nr. 1 und 2). Der Gesetzgeber stellt damit ein Gleichgewicht zum Risiko der Arbeitslosenversicherung her, mit dem festgelegt wird, dass zwar 2 Tage Versicherungspflicht im Grundsatz für einen Tag Anspruchsdauer erforderlich sind, aber nur ein Tag des Bezuges der Leistung, um den einen Tag erworbene Anspruchsdauer zu vernichten. Auch in Fällen der Gleichwohlgewährung sind die Regelungen über die Minderung der Anspruchsdauer nach Verbrauch zu beachten. Je nach Fallgestaltung von Gleichwohlgewährung ist eine bereits verbrauchte Dauer des Anspruchs auf Alg wieder gutzuschreiben.

 

Rz. 1c

Sperrzeiten mindern die Anspruchsdauer entsprechend ihrer Dauer (Abs. 1 Nr. 3), Bei Sperrzeiten von 12 Wochen Dauer wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er versicherungswidriges Verhalten nicht nur mit einem vorübergehenden Ruhen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung sanktioniert, sondern durch eine Verminderung der Anspruchsdauer in diesem Umfang gewährleistet, dass insoweit auch ein nachträglicher Bezug nach Ablauf des Ruhenszeitraumes ausgeschlossen ist. Die Herbeiführung des Versicherungsfalles wird darüber hinaus sanktioniert, das entspricht der Regelsperrzeit von 12 Wochen nach § 159 Abs. 3 Satz 1 schon beim ersten versicherungswidrigen Verhalten, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten. Eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel setzt nicht einen längeren Anspruch als für 12 Monate voraus, wie er nach § 147 Abs. 2 nur für mindestens 50 Jahre alte Arbeitnehmer möglich ist, wenn nicht ein Fall nach § 147 Abs. 4 vorliegt (Verlängerung der Anspruchsdauer um die Restdauer des vorherigen, noch nicht erloschenen Anspruchs). Es genügt eine Anspruchsdauer von 340 Tagen, also weniger als 12 Monaten, um zu einer Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel zu kommen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird die Anspruchsdauer bei Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht gemindert, wenn das Sperrzeitereignis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Alg bereits länger als ein Jahr zurückliegt (Abs. 2 Satz 2). Seit dem 1.8.2019 mindert si...

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