Rz. 16

Die Einstiegsqualifizierung war zum 1.10.2007 in das feste arbeitsmarktpolitische Instrumentarium übernommen worden (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 a. F.). Seit Inkrafttreten des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt am 1.4.2012 ist die Einstiegsqualifizierung als Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat in § 54a geregelt. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung ist eine Arbeitgeberleistung. Sie ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich der Berufsvorbereitung zuzuordnen. Der Teilnehmer ist förderungsrechtlich einem Auszubildenden nach dem BBiG gleichgestellt. Daher war auch eine Erweiterung der Definition des Auszubildenden nach dem SGB III erforderlich.

 

Rz. 17

Die Einstiegsqualifizierung ist ursprünglich dem Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) entnommen worden. Wegen ihres Erfolgs seit dem 1.10.2004 ist sie in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen worden.

 

Rz. 18

Die Einstiegsqualifizierung hat sich für die Zielgruppe als Türöffner in betriebliche Berufsausbildung erwiesen. § 54a lässt eine Förderung für gemeldete Ausbildungsbewerber zu, die mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven auch durch die bundesweiten Nachvermittlungsaktionen ohne Ausbildungsplatz geblieben sind, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder lernbeeinträchtigt bzw. sozial benachteiligt sind. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 54a. Eine Einstiegqualifizierung ist auch mehrfach möglich. Zu Einstiegsqualifizierungen als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG vgl. §§ 68 bis 70 BBiG.

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