Rz. 3

Maßnahmen zur Aktivierung und zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Arbeitsförderungskomponenten von relativ kurzer Dauer (bis zu 4 Wochen bei Durchführung durch einen Arbeitgeber und bis zu 8 Wochen bei Maßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen). Sie stehen oft am Anfang konkreter Eingliederungsbemühungen und gehen Vermittlungsvorschlägen deshalb regelmäßig voraus. Damit sind sie zeitlich meist in der Nähe des Anspruchsbeginns zu finden. Diese Umstände rechtfertigen es, diese Leistungsberechtigten und die Agenturen für Arbeit von dem Aufwand zu entlasten, den Lebensunterhalt der Teilnehmer während der Maßnahme mit einer anderen Entgeltersatzleistung als Alg zu sichern. Das wird erreicht, indem dieser Personenkreis weiterhin und durchgehend als verfügbar betrachtet wird. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Daneben ist zu berücksichtigen, dass Arbeitslose gerade zur Teilnahme an solchen Maßnahmen aufgefordert werden (Grundsatz des Forderns). Einen Anspruch auf eine solche Maßnahme kann der Arbeitslose erst nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Monaten geltend machen. Dadurch ändert sich die Dauer der Maßnahme aber nicht. Es wäre daher auch in diesen Fällen widersinnig, ihnen im Gegenzug die Anspruchsberechtigung auf das Alg zu entziehen. Die Fiktion der Verfügbarkeit berechtigt den Arbeitslosen allerdings nicht zusätzlich, während des Bezuges von Alg auch noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.6.2012, L 11 AL 75/11). Zum Rehabilitationsrecht hinsichtlich Berufsfindungen und Arbeitserprobungen vgl. § 33 SGB IX und die Komm. dort.

 

Rz. 4

Abs. 1 HS 2 fingiert die Verfügbarkeit bei ehrenamtlichen und anderen aus Sicht der Gesellschaft wertvollen freiwilligen Diensten ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung bzw. Dienstpflicht. Das sind Tätigkeiten im Katastrophen- oder Zivilschutz (z. B. Selbstschutz, Schutzbau, Schutz von Kulturgut, aber auch beim Malteser-Hilfsdienst, Deutschen Roten Kreuz – hier insbesondere Schwesternhelferinnen-Lehrgänge), Technischen Hilfswerk oder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsätze dienen der Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen oder der Hilfe bei öffentlichen Notständen, z. B. nach schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen. Merkmal solcher Vorfälle ist eine nicht bekannte Anzahl betroffener Personen bzw. ein nicht absehbarer Umfang betroffener Güter. Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ermöglichen in diesen Fällen die Anordnung von Dienstleistungen zur Beseitigung des öffentlichen Notstandes. Von der Fiktion erfasst werden auch die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft notwendigen Ausbildungsveranstaltungen und Übungen. Bei den meisten dieser Dienste liegt es in der Natur der Sache, dass der Leistungsberechtigte nicht im gesetzlich geforderten Umfang erreichbar ist, ohne dass dies seinen Anspruch auf Alg beseitigt. Ausdrücklich wird die Weiterzahlung der Leistungen in § 3 Abs. 4 THW-Helferrechtsgesetz v. 22.10.1990 (BGBl. I S. 118), geregelt. Nicht erfasst werden Arbeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz. Grundsätzlich unerheblich ist auch eine etwa bestehende Dienstverpflichtung, die dem Einsatz zugrunde liegt. Abs. 1 gilt ebenso für freiwillige Dienste. Abs. 1 erfasst allerdings nicht Notlagen, bei denen eine Dienstleistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht angeordnet werden kann.

 

Rz. 5

Auch eine freie Arbeit i. S. d. Art. 293 Abs. 1 EGStGB steht der Verfügbarkeit nicht entgegen. Freie Arbeit sind Tätigkeiten zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht gezahlter Geldstrafe (vgl. §§ 40, 43 StGB) oder aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege (§ 452 StPO). Diese Arbeiten kommen regelmäßig dem Gemeinwohl zugute (z. B. in Krankenhäusern und gemeinnützigen Organisationen oder öffentlichen Anlagen). Bei diesen Arbeiten liegt weder ein Arbeits- noch ein Beschäftigungsverhältnis vor. Freie Arbeit befreit von Eigenbemühungen und mit ihr nicht vereinbare Elemente der objektiven Verfügbarkeit. Die Meldepflicht nach § 309 bleibt nach den Weisungen für die Agenturen für Arbeit bestehen.

 

Rz. 6

Verfügbarkeit ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitslose gemeinnützige Leistungen aufgrund einer Auflage bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56b StGB), bei Einstellung eines Strafverfahrens (§ 153a StPO) oder bei Weisungen bzw. Auflagen nach den § 10 Abs. 1 JGG, § 15 Abs. 1 JGG oder § 98 Abs. 1 OWiG erbringt. Solche Dienste stehen der freien Arbeit gleich, ein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

 

Rz. 6a

Die Vorschrift erfasst nicht Freigänger. Der Status als Freigänger ist demnach leistungsunschädlich, wenn der Gefangene eine Arbeit bzw. Ausbildung suchen und ausüben darf.

 

Rz. 6b

Seit dem 1.8.2019 gilt durch Anfügung eines zusätzlichen Satzes in Abs. 1, dass auch die Teilnahme an Kursen zur Integration (§ 43 AufenthG) oder der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG) die Verfügbarkeit ...

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