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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 117 nach § 136 überführt.

§ 117 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst worden.

§ 117 Abs. 2 wurde zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 136 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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