Rz. 17

Der Wechsel des Aufenthaltsstatus hat auf die Förderung nach § 132 grundsätzlich keinen Einfluss. Das bedeutet, dass die geförderte Maßnahme bis zu ihrem Ende weiter gefördert werden kann.

 

Rz. 18

Eine weitere Förderung ist jedoch nicht mehr ab dem Tag möglich, ab dem die geförderte Person einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes darf eine Arbeitnehmertätigkeit nicht fortgesetzt werden. Auch eine Ausbildung zählt zu diesen verbotenen Tätigkeiten. Im Übrigen ist eine spätere Arbeitnehmertätigkeit nicht zu erwarten. Die Förderung kann damit ihr Ziel, eine spätere Arbeitsaufnahme zu unterstützen, nicht erreichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge