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Der Berufsbildungsbereich ist in § 57 SGB IX i.V.m. § 4 WVO geregelt und verfolgt ein ganzheitliches Bildungskonzept. Die Aufgaben des Berufsbildungsbereichs sind, die personale Entwicklung der behinderten Person zu fördern und ihre beruflichen und lebenspraktischen Fähigkeiten dem Eingliederungsplan entsprechend zu entwickeln. Ziel ist auf eine geeignete Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfbM oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i. V. m. § 4 Abs. 1, 2 WVO). Zumindest soll der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen in der Lage sind, wenigstens eine geringe wirtschaftliche Arbeitsleistung zu erbringen. Der Berufsbildungsbereich ist eine eigenständige Organisationseinheit der WfbM (zu den Rahmenbedingungen vgl. u. a. § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO). Im Regelfall gliedern sich die Lehrgänge in einen Grund- und Aufbaukurs von jeweils 12-monatiger Dauer, insgesamt für eine Gesamtdauer von 2 Jahren (§ 57 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 4 Abs. 3 WVO). Die berufliche Qualifizierung im Berufsbildungsbereich ist einzelfallbezogen durchzuführen. Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf individualisierte planmäßige berufliche Bildung auf der Grundlage einer qualifizierten und fortzuschreibenden Bildungsplanung (individueller Eingliederungsplan). Eingliederungsziele können dabei die berufliche Orientierung und berufliche Bildung auf den vorhandenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten aufbauen. Einbezogen werden Wissensvermittlung und soziale Lernziele. Der Grundkurs (§ 4 Abs. 4 WVO) wird regelmäßig erstmals für ein Jahr bewilligt (§ 57 Abs. 3 SGB IX). Der Aufbaukurs (§ 4 Abs. 5 WVO) erfasst den 2. Teil des Berufsbildungsbereiches und beträgt ebenfalls ein Jahr (§ 57 Abs. 3 SGB IX), wenn im Verlauf der Maßnahme erkennbar ist, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. Die Dauer des Ausbildungsgeldes richtet sich nach der Teilnahme des jeweiligen Kurses und kann von Grundkurs auf den Aufbaukurs nahtlos übergehen. Vor dem Ende der Maßnahme hat der Fachausschuss eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine andere Bildungsmaßnahme, eine Wiederholung des Berufsbildungsbereiches, Überführung in den Arbeitsbereich der WfbM oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich eines Inklusionsbetriebes nach § 215 SGB IX infrage kommt (§ 4 Abs. 6 Satz 1 WVO). Die Stellungnahme hat im Regelfall Bindungswirkung für den Rehabilitationsträger.

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