Rz. 1

Zum 1.1.2002 wurden Abs. 2 geändert und Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Mit demselben Gesetz wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 neu gefasst und Nr. 9 eingefügt. Ebenfalls zum 1.1.2003 wurde Abs. 3 Satz 2 geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607).

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 1 redaktionell und inhaltlich sowie Abs. 2 redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Zum 1.1.2009 wurde Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 redaktionell angepasst durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Dabei wurde auch die Überschrift erweitert und die Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift der Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert. Abs. 4 wurde neu gefasst und Abs. 5 aufgehoben.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

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