Rz. 2

Absatz 1 erklärt die Vorschriften über das Ruhen bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnissen beim Arbeitslosengeld und beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen für entsprechend anwendbar. Absatz 2 schränkt den Anwendungsbereich beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen auf die Vollrente ein.

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