Rz. 1a

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Aus dem Grundgesetz lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, bei Leistungen nach dem SGB III nach Familienstand, dem Vorhandensein oder der Zahl der Kinder zu differenzieren (vgl. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 105 Rz. 11).

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