Rz. 17

Durch den Verweis auf § 97 SGB III in Abs. 1 Nr. 3 ist klargestellt, dass auch der Arbeitsfall in Betriebsabteilungen mit Saison-Kug förderungsfähig ist. Eine Betriebabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BAG, Urteil v. 26.9.2007, 10 AZR 415/06; BAG, Urteil v. 19.11.2008, 10 AZR 864/07). Eine selbständige Betriebsabteilung setzt einen eigenen Betriebszweck voraus, der nicht nur Hilfszweck sein darf (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 12). Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genügt nicht für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung (BAG, Urteil v. 13.5.2004, 10 AZR 120/03).

 

Rz. 18

Einbezogen in die Förderung sind aber nur baugewerbliche Betriebsabteilung fachfremder Betriebe, nicht hingegen aber fachfremde Betriebsabteilungen baugewerblicher Betriebe. Eine selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung eines baufremden Betriebes liegt nur dann vor, wenn von dem betreffenden Betriebsteil überwiegend Bauleistungen am Markt erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig dann gegeben, wenn in einem Betrieb unterschiedliche Tarifverträge zur Anwendung kommen.

 

Rz. 19

Eine selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung ist dann anzuerkennen, wenn auch sämtliche kaufmännischen, technischen und personellen Maßnahmen und Berechnungen von Personen ausgeführt werden, die ausschließlich dieser Betriebsabteilung zugeordnet sind. Eine selbständige Betriebsabteilung liegt aber grundsätzlich dann nicht vor, wenn die Arbeitsgruppe nur wenige Arbeitnehmer umfasst. Die einzelne Baustelle ist in der Regel keine Betriebsabteilung, weil ihr nicht eigenständige technische Mittel zugeordnet sind.

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