Rz. 16

Die bis 31.12.2010 zulässigen Arbeitsgemeinschaften sind zum 1.1.2011 allesamt in eine gemeinsame Einrichtung übergegangen, auch wenn der kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als zugelassener kommunaler Träger mit Wirkung zum 1.1.2012 oder später in der 2. Welle zum 1.1.2017 stellte. Daraus resultieren im Ergebnis gleichwohl 3 Übergänge aus Arbeitsgemeinschaften heraus, nämlich in eine gemeinsame Einrichtung oder über den Zwischenschritt gemeinsame Einrichtung in die zugelassene kommunale Trägerschaft zum 1.1.2012 oder 1.1.2017. Es liegt auf der Hand, dass der Beginn einer Option ab 1.1.2012 bereits beim Übergang in die neue Organisation Anfang 2011 in den Fokus gerückt ist.

 

Rz. 17

Die Übergangsszenarien im Überblick:

 
Übergang von Arbeitsgemeinschaften in eine andere Trägerschaft oder Organisationsform
Variante Änderungs­datum Rechts­grundlage Anmerkung
Gemeinsame Einrichtung
1.1.2011 § 44b Regelfall
zugelassener kommunaler Träger
1.1.2012 § 6a Abs. 2, 4 Antragsfrist bis 31.12.2010
zugelassener kommunaler Träger
1.1.2017 § 6a Abs. 2, 4 Antragsfrist 30.6.2015 bis 31.12.2015
 

Rz. 18

§ 6a Abs. 7 regelt den Fall der Erweiterung oder Beschränkung der Option als zugelassener kommunaler Träger. Von einer Erweiterung des Gebietes eines zugelassenen kommunalen Trägers kann auch eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. betroffen sein (ebenso wie Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft). Dieser Sachverhalt wird bei der Gruppe der Übergänge aus zugelassener kommunaler Trägerschaft behandelt.

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