Rz. 27

Abs. 5 berechtigt das BMAS zu einem Erstattungsverlangen gegenüber dem zugelassenen kommunalen Träger für Zeiten ab 2011. Auf vorherige Zeiträume ist die Regelung nicht anwendbar. Auch diese Regelung wird durch Art. 91e Abs. 3 GG gedeckt. Nach Mayen (Externe Finanzkontrolle des Bundes über die Optionskommunen im Lichte der Entscheidung des BVerfG v. 7.9.2010, v. 28.11.2010) steht dem Art. 104a Abs. 5 GG nicht entgegen. Eine Sperrwirkung ist nicht gegeben. Die Formulierung lässt darüber spekulieren, welche Regelung der Gesetzgeber treffen wollte. Einerseits ist Abs. 5 Satz 1 dahin formuliert, dass seitens des BMAS ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, aber nicht muss, also ein Ermessensspielraum verbleibt. Andererseits stellt die Vorschrift bei wortgetreuer Auslegung auch klar, dass sich aus einer rechtswidrigen Leistungsgewährung durch den zugelassenen kommunalen Träger, auch wenn diese festgestellt ist, noch keine Erstattungspflicht des kommunalen Trägers ergibt. Denn dem BMAS ist lediglich ein solches Verlangen eingeräumt, dem sich der zugelassene kommunale Träger aber widersetzen darf. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Bundes unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Das BVerfG hat die Regelung im Grunde bestätigt (vgl. Rz. 16 ff., ergänzend die Komm. zu § 6a). Damit ist klargestellt, dass es keines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches mehr bedarf (vgl. dazu BSG, Urteil v. 2.7.2013, B 4 AS 72/12 R, NZS 2013 S. 904).

 

Rz. 28

Die Zinsvorschrift ist nachvollziehbar und begründet. Der zugelassene kommunale Träger hat keinen Anspruch darauf, zulasten des Bundes den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung und Mittelverwendung zu verletzen und zu der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Erstattung zulasten des Bundes nicht unverzüglich aktiv beizutragen. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsgrund des Bundes tatsächlich in Zweifel gestellt werden kann, sich aber letztlich nicht als tragend erweist.

 

Rz. 29

Der Basiszinssatz liegt bei etwa 0,12 %. Verzugszinsen werden damit zu einem Zinssatz von rd. 3,12 % jährlich fällig. Maßgebend ist jeweils der Basiszinssatz, der für den Verzugszeitraum gilt. Er wird von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB berechnet.

 

Rz. 30

Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 5 sind durch die Sozialgerichtsbarkeit zu erledigen. Zuständig in erster Instanz ist das Landessozialgericht.

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