Rz. 50

Mit Abs. 4 soll den Menschen wegen der Auswirkungen der Corona–Pandemie ein vereinfachter Zugang zum Alg II gewährleistet werden. Die Regelung setzt auf der Bestimmung des § 41a Abs. 1 auf. Danach ist über die Erbringung der Leistungen vorläufig zu entscheiden, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder zur Feststellung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, diese aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Bei beiden Varianten ist die Rechtsfolge einer nur vorläufigen Leistungsbewilligung zwingend. Abs. 4 regelt für alle diese Fälle eine abweichende Dauer des Bewilligungszeitraums und das Erfordernis einer abschließenden Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Vorläufige Entscheidungen in Fällen mit einem Bewilligungsabschnitt in 2022, die nach 2023 hineinreichen, wurden aufgrund des nach Abs. 4 maßgebenden früheren Rechts getroffen (zum Übergangsrecht vgl. Rz. 57b).

 

Rz. 51

Alter, Erwerbsfähigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt werden im Regelfall nicht ursächlich für weitere Feststellungen durch das Jobcenter sein, vielmehr wird es regelmäßig um die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit gehen. Ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Antragsteller seinen Bedarf und den der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft decken kann. Hierfür gelten die §§ 11 bis 12 sowie die Regelungen der Alg II-V, im Hinblick auf sog. Corona-Hilfen insbesondere § 1 und § 3 Alg II-V i. d. F. der 10. ÄndV v. 16.3.2021 (BGBl. I S. 358).

 

Rz. 52

Die Prüfung, ob Vermögen zu berücksichtigen ist, ist aufgrund des Abs. 2 vorübergehend in vielen Fällen entbehrlich. Dabei wird in Abs. 2 kein Bewilligungsabschnitt nach Dauer oder Ende vorgeschrieben. Lediglich der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist relevant, er muss in der Zeit v. 1.3.2020 bis 31.12.2022 liegen. Das bedeutet umgekehrt, dass sich aus Abs. 2 allein jedenfalls kein Erfordernis ergibt, den Bewilligungsabschnitt auf 6 Monate zu begrenzen. Möglich sind auch Bewilligungsabschnitte von 12 Monaten Dauer, die Dauer wird in jedem Einzelfall durch Entscheidung der verantwortlichen Fachkraft im Jobcenter bestimmt. Für kürzere Bewilligungszeiträume kommt es auf die Einkommensprognose an. Hierbei kann es jedoch zu Interdependenzen mit der Prüfung der Berücksichtigung von Einkommen und dem Umgang damit nach Abs. 4 sowie zentrale Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Fortzahlungszeiträume kommen. Im zentralen Verfahren der IT-Unterstützung für gemeinsame Einrichtungen werden Fortzahlungsanträge rd. 40 Tage vor Ablauf eines Bewilligungszeitraumes versendet. Wird nun der Bewilligungszeitraum aufgrund vorläufiger Bewilligung wegen der Frage, ob und inwieweit Einkommen zu berücksichtigen ist, auf 6 Monate begrenzt, betrifft das auch die Freistellung von Vermögen nach Abs. 2, die ja ebenfalls auf 6 Monate begrenzt ist. Das dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn angenommen wird, dass derzeit nicht vorhersehbar ist, wann an sich selbständig tätige Personen ihre Tätigkeit nach Abklingen der Pandemie wiederaufnehmen und Einkommen erzielen werden oder wieder zum früheren Umfang der selbständigen Tätigkeit mit der Erzielung von Einkommen zurückkehren können werden. Dann besteht die Pflicht zur vorläufigen Entscheidung aufgrund des § 41a Abs. 1 Satz 1 unter Zugrundelegung eines prognostizierten Einkommens in den nächsten 6 Monaten. Dabei kann es sich auch um Einkommen handeln, das als Corona-Soforthilfe des Bundes oder eines Landes zwar wegen der Zweckbestimmung nicht nach § 11 unmittelbar zu berücksichtigen ist (vgl. die Freistellung der Hilfen in der Alg II-V), sich aber auf die Berücksichtigung der weiteren Betriebseinnahmen auswirkt. Hierfür kommt es auf die Festlegungen im Detail an. Die Formulierung in Abs. 4, abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Dauer von 6 Monaten zu entscheiden, deutet dabei recht eindeutig auf die Festlegung eines Bewilligungszeitraumes mit dieser Dauer hin. Damit wird zugleich der Bewilligungszeitraum aufgrund des Abs. 2 begrenzt, was sinnvoll erscheint, weil Vermögen nur für 6 Monate nicht zu berücksichtigen ist. Abs. 4 schränkt ja gerade auch die Dauer eines Bewilligungszeitraumes nach § 41 Abs. 3 Satz 1 ganz allgemein auf 6 Monate ein. Die Konstruktion, dass auch bei dem Personenkreis der Selbständigen keine vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, weil die Einkommensverhältnisse im zukünftigen Bewilligungszeitraum feststehen, und deshalb eine Bewilligungsdauer von 12 Monaten ermöglicht wird, erscheint angesichts der tatsächlichen Vorhersehbarkeiten in Bezug auf die Corona–Pandemie zu weit hergeholt. Das hat sich durch die zwischenzeitlich viermalige Verlängerung des Zeitraumes für den vereinfachten Zugang erwiesen. Dann ...

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