Rz. 20

Für die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 64 Abs. 1 i. V. m. § 319 Abs. 1 SGB III entsprechend wird eine Entschädigung für die dem Arbeitgeber, Auftraggeber, Dritten bzw. Versicherten entstehenden Kosten – anders als nach § 60 Abs. 2 Satz 2 oder § 315 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 SGB III – nicht gewährt. Dies rechtfertigt sich aus dem Unterschied hinsichtlich der Intensität der Inanspruchnahme. § 319 SGB III regelt nur eine Duldungspflicht des Arbeitgebers, Auftraggebers bzw. Dritten und nicht die Pflicht, selbst zur Aufstellung von Angaben tätig zu werden.

Soweit dennoch Aufwendungen entstehen wie beispielsweise Personalkosten oder Kosten für das Zurverfügungstellen von Arbeitsplätzen für die Bediensteten der Träger der Grundsicherung, die Einsicht nehmen, fallen diese in den Bereich der sog. Indienstnahme (vgl. dazu BSG, Urteil v. 18.5.1995, 7 RAr 2/95).

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