Rz. 11

Zuletzt haftet der Verpflichtete auch, wenn er selbst korrekt handelt, sich aber eines fahrlässig handelnden Dritten zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient. Der auskunfts- oder bescheinigungspflichtige Arbeitgeber, Werkunternehmer oder Besteller muss für die Fahrlässigkeit seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einstehen. Er kann sich nicht dadurch entschuldigen, dass er sich auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Erfüllungsgehilfen beruft, da § 831 BGB auch nicht entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil v. 25.3.1982, 10 RAr 7/81; BSG, Urteil v. 21.10.1983, 7 RAr 41/82; aus der Literatur: Schoch, in: Münder, SGB II, § 62 Rz. 5; Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 62 Rz. 12; Winkler, in: Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 62 Rz. 9).

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber beauftragt seinen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensbescheinigung. Der Steuerberater verwechselt die Unterlagen und bescheinigt daher ein zu geringes Einkommen, so dass die Agentur für Arbeit zu hohe Zahlungen leistet. Der Arbeitgeber haftet nach § 62 auf Schadenersatz; er muss sich die Unsorgfältigkeit des Steuerberaters nach § 278 BGB zurechnen lassen.

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