Rz. 16

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Auskunftserteilung nicht vor (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 14). Die Auskunft kann daher schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auch elektronisch erfolgen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 12; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 16). Es ist der Gegenschluss aus § 58 Abs. 1 zu ziehen, welcher ausdrücklich "bescheinigen" verlangt.

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