Rz. 14

Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I werden auf den Maßnahmeträger erstreckt. Alle leistungsrelevanten Änderungen sind der Agentur für Arbeit initiativ mitzuteilen. In der Praxis ist insbesondere das Zuspätkommen oder Fernbleiben des Teilnehmers oder auch eklatant mangelndes Interesse von Bedeutung, auch der Unterrichtsausfall des Maßnahmeträgers selbst (vgl. auch Hünecke, in: Gagel, SGB III, § 318 Rz. 2; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 12). Die Auskunftspflicht besteht erst dann, wenn der Erfolg der Gesamtmaßnahme nachhaltig gefährdet oder nicht zu erreichen ist (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 13).

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