2.2.1 Wortlaut bei entsprechender Anwendung

 

Rz. 41

Der Wortlaut der Vorschrift des § 310 SGB III könnte bei entsprechender Anwendung wie folgt lauten: "Wird für den Leistungsberechtigten nach der Antragstellung ein anderer Träger der Grundsicherung zuständig, hat er sich bei dem nunmehr zuständigen Träger der Grundsicherung zu melden."

2.2.2 Beginn der Meldepflicht

 

Rz. 42

Die allgemeine Meldepflicht des Leistungsberechtigten beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt wurde. Im Gegensatz zu § 309 entsteht die Meldepflicht aber nicht erst durch eine gesonderte Meldeaufforderung, sondern allein durch den – zumeist durch den Wohnsitzwechsel – begründeten Wechsel des zuständigen Grundsicherungsträgers.

2.2.3 Inhalt der Meldepflicht

 

Rz. 43

Die Meldepflicht wird nach dem Wortlaut der Vorschrift bei jedem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel des Trägers der Grundsicherung begründet. Sie knüpft bei Wechsel der Zuständigkeit in erster Linie an § 36 an. Zuständig ist danach die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Meldepflicht entsteht daher bei jedem Umzug des Leistungsberechtigten in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit oder einer Kommune, die nach § 6a wirksam optiert hat und daher nach § 6b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständiger Träger der Grundsicherung ist (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 59). Darüber hinaus erfasst sie aber nicht nur Umstände in der Person des Leistungsberechtigten, sondern auch Umstände in der Struktur der Trägerlandschaft, beispielsweise einen Wechsel des Trägers der Grundsicherung.

2.2.4 Adressaten der Meldepflicht

 

Rz. 44

Die Meldepflicht besteht gegenüber dem jeweiligen Träger der Grundsicherung. Drei unterschiedliche Adressaten kommen in Betracht: Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 entweder die Agentur für Arbeit oder der kommunale Träger, wenn er die Optionsmöglichkeit der Experimentierklausel des § 6a genutzt hat. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die kreisfreien Städte und Kreise sowie die nach Landesrecht bestimmten anderen Träger (kommunale Träger).

2.2.5 Form und Frist der Meldung

 

Rz. 45

Eine bestimmte Form der Meldung sieht § 59 i. V. m. § 310 SGB III nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus, § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III und aus § 309 Abs. 1 SGB III, die ausdrücklich die persönlich zu erfüllende Meldepflicht vorsehen. Eine persönliche Vorsprache ist daher nicht erforderlich; ausreichend ist daher eine schriftliche oder fernmündliche Meldung (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 31) . Beruht die Meldepflicht allein auf der Anwendung des § 310 SGB III, müssen auch weitere Formvorschriften, wie sie beispielsweise in § 309 SGB III entsprechend geregelt sind, nicht beachtet werden.

Unverzüglich ist die Meldung, nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Schuldhaftes Handeln setzt Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der allgemeinen Meldepflicht voraus.

2.2.6 Unfallversicherungsschutz

 

Rz. 46

Im Gegensatz zur Meldepflicht nach dem 1. Halbsatz (vgl. unter Rz. 36) ist bei der entsprechenden Anwendung des § 310 SGB III der Hilfebedürftige nicht gesetzlich unfallversichert. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist nicht anwendbar (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 32).

2.2.7 Ordnungsvorschrift

 

Rz. 47

§ 59 ist eine reine Ordnungsvorschrift. Die entsprechende Anwendung der §§ 309 und 310 SGB III ist nicht mit Schadenersatz sanktioniert oder als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bewehrt. Auch die Rechtsfolgen des § 66 SGB I können nicht eintreten, da die Meldung nach § 59 i. V. m. § 310 SGB III entsprechend nicht zu den in §§ 60 ff. auferlegten Pflichten gehört (a. A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2000, L 3 AL 10/00). Die nicht erfolgte Meldung ist jedoch in Anwendung des Grundsatzes des Fördern und Forderns im Regelfall als ein Indiz anzusehen, welches die fehlende Verfügbarkeit (BSG, Urteil v. 20.6.2001, B 11 AL 10/01 R) und damit die Weigerung zum Ausdruck bringt, zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Nach Belehrung ist das Bürgergeld nach § 31a abzusenken.

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