Rz. 12

Die Verpflichtung zur Bescheinigung bezieht sich nur auf die im Gesetz abschließend aufgezählten Tatsachen:

  1. Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und
  2. Höhe des Arbeitsentgeltes oder der Vergütung.

In zeitlicher Hinsicht ist die Bescheinigungspflicht auf die Zeit der beantragten oder bezogenen laufenden Geldleistung nach dem SGB II begrenzt (ebenso: Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 16). Neben dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt sind grundsätzlich auch steuerfreie Lohnanteile zu bescheinigen. Bei Verdiensten, die innerhalb der Gleitzone liegen, ist nicht das reduzierte beitragspflichtige, sondern das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Zu bescheinigen sind nur solche Leistungen, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies müssen aber nicht unbedingt nur Geldleistungen sein. Ebenso sind Sachleistungen zu bescheinigen. Auch geldwerte Vorteile stellen grundsätzlich Einkommen dar, das zu bescheinigen ist. Etwas anderes gilt für Leistungen, die einen Aufwand abgelten. Diese Leistungen sind nicht zu bescheinigen. Ebenso wenig ist der Wert für eine freie Unterkunft zu bescheinigen. Folgende Leistungen sind nicht zu bescheinigen:

  • Abschussgelder (Schießgeldtaxe, Patronengeld, Schussgeld) an Privatforstbedienstete, die einen Aufwand abgelten,
  • Arbeitgeberzuschüsse zur VBL,
  • Arbeitskleidung,
  • Dienstwohnung,
  • Freianzeigen der Mitarbeiter von Zeitungsverlagen,
  • Freie Unterkunft,
  • Freifahrten mit Werksbussen und anderen Sammeltransportmitteln einschließlich Flugzeugen,
  • Kindergartenplatz,
  • Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch,
  • Reisekostenvergütung,
  • Werkzeuggeld.

Folgende Leistungen sind dagegen gesondert zu bescheinigen:

  • Arbeitgeberzuschuss zur Kranken-/Pflegeversicherung bei freiwillig Versicherten,
  • Fahrkostenerstattung,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Zuschuss zum Krankengeld,
  • Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung,
  • Kindergeld,
  • Winterausfallgeld,
  • Winterausfallgeld-Vorausleistung,
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

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