Rz. 10

Die Bescheinigungspflicht entsteht, wenn laufende Geldleistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen werden. Das Gesetz nennt im Gegensatz zu § 313 SGB III die laufenden Geldleistungen nicht. Eine laufende Geldleistung liegt vor, wenn eine Geldleistung über einen gewissen Zeitraum wiederkehrend gezahlt wird, wobei die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen nicht notwendigerweise regelmäßig sein müssen. Geldleistungen sind auch solche Leistungen, die aufgrund von § 23 Abs. 2 als Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 13). Als laufende Geldleistungen des SGB II sind das Bürgergeld, das Sozialgeld und die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zu nennen. Auf einmalige Leistungen ist die Vorschrift weder direkt noch entsprechend anzuwenden.

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