Rz. 9

Die Pflicht nach Abs. 1 besteht nach der Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 1.8.2006 nicht für Unternehmer, Auftraggeber oder Besteller, wenn einem (potenziellen) Leistungsbezieher eine selbstständige Tätigkeit übertragen wird, insbesondere als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibender. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Änderung vermieden werden, dass Auftraggeber Kenntnis vom Leistungsbezug erlangen, dadurch die Liquidität des Auftragnehmers in Zweifel ziehen und ggf. von der Auftragserteilung absehen. Bei selbstständig Erwerbstätigen bzw. Existenzgründern wird deshalb generell auf eine Einkommensbescheinigung durch den Auftraggeber verzichtet. Der Selbstständige muss aber auf anderem Wege, z. B. durch Vorlage des letztjährigen Einkommensteuerbescheides oder durch Selbsteinschätzung, Angaben über die Höhe seines voraussichtlichen Einkommens erbringen (BT-Drs. 16/1410 S. 31; Fachliche Weisungen der BA zu § 58, Stand: 20.2.2013; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 11).

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