Rz. 16

Die schuldhafte nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bescheinigung oder die nicht oder nicht rechtzeitige Aushändigung der Einkommensbescheinigung, erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2, welche eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR vorsieht.

 

Rz. 17

Ebenso verhält sich der Hilfebedürftige ordnungswidrig, wenn er den Vordruck entgegen § 58 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig unverzüglich vorlegt, (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2).

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