Rz. 16

Anzeigepflichtig sind grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Mitwirkungspflichtig ist konkret, wer Bürgergeld oder Einstiegsgeld bezieht oder beantragt hat. Dagegen besteht keine Anzeigepflicht, wenn er "nur" Leistung zur Eingliederung in Arbeit beantragt hat oder bezieht. Die Pflichten des § 56 korrespondierten mit der Leistungsfortzahlung des Bürgergeldes, welche § 25 Abs. 1 i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) im Krankheitsfalle für die Dauer von maximal 6 Wochen angeordnet hatte. Mit dem Entfallen des Krankengeldanspruchs und der Fortzahlung des Bürgergeldes auch im Fall der arbeitsunfähigen Erkrankung kommt dem Wortlaut der Norm nun Bedeutung zu. Die Vorschrift geht im Wortlaut darüber hinaus, indem die Anzeige- und Nachweisverpflichtung nicht an der Gewährung von Bürgergeld anknüpft, sondern an der Antragstellung oder den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dazu zählen nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes Bürgergeld, Sozialgeld und Einstiegsgeld. Da auch das Einstiegsgeld an erwerbsfähige Leistungsberechtigte gewährt wird, hat die Anzeige- und Nachweispflicht auch bezüglich dieses Personenkreises Bedeutung, da die Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit und der Erwerbstätigkeit von Bedeutung sein kann.

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