Rz. 1

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) geändert. Diese Gesetzesänderung entfaltete allerdings erst zum Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 Wirkung.

Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden die Überschrift und Abs. 1 bis 3 geändert sowie Abs. 4 bis 7 angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Mit Wirkung zum 8.11.2006 wurden Abs. 2 und 3 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden.

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