Rz. 20

Inhaltlich darf nur überprüft werden, ob, wann, und wie viele andere Leistungen der Alg II-Bezieher von der Berufsgenossenschaft oder dem Rentenversicherungsträger erhalten hat und welche Leistungsbezugszeiträume mit Versicherungspflichtzeiten und Zeiten geringfügiger Beschäftigung übereinstimmen. Weiterhin kann beim Bundesamt für Finanzen der Datenabgleich nach § 45d Abs. 1 des EStG durchgeführt werden. Auch ist es zulässig, Auskünfte über staatlich geförderte, zusätzliche Altersvorsorge i. S. d. § 10a oder des Elften Abschnitt s des EStG bei der Agentur für Finanzdienstleistungsaufsicht einzuholen, um Kapitalerträge oder Kapital zur Alterssicherung zu ermitteln (zur Ermittlung von Vermögen durch Datenabgleich: VG Sigmaringen, Urteil v. 18.3.2004, 1 K 2386/03). Nach Auffassung des Hessischen LSG ist § 52 aber keine Rechtsgrundlage für ein Verlangen auf Vorlage von Kontoauszügen für zurückliegende Zeiträume, welches auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Leistungsmissbrauchs jeglicher Legitimation entbehrt (Hessisches LSG, Beschluss v. 22.8.2005, L 7 AS 32/05 R). Zuletzt darf geprüft werden, ob, wann und wie viele Leistungen durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe bezogen wurden oder werden.

Leistungen der Krankenversicherung können nicht überprüft werden, ebenso wenig Leistungen der Jugendhilfe oder des Kindergeldes.

Auch steht der Bundesagentur für Arbeit – im Gegensatz zu den Sozialhilfeträgern – die Möglichkeit der Überprüfung von Daten bei anderen Stellen der Verwaltung oder ihren wirtschaftlichen Unternehmen (beispielsweise Elektrizitäts-, Gas-, Strom-, Fernwärme-, Abfallentsorgungs- oder Wasserversorgungsunternehmen, Vermietern etc.) nicht zu, da in § 52 eine dem § 118 Abs. 4 SGB XII entsprechende Befugnis fehlt.

2.6.1 Überprüfbare Daten

 

Rz. 21

Abs. 1 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit nur zur Abfrage und Überprüfung der nach Inhalt und Umfang abschließend aufgezählten Daten (vgl. Gesetzestext).

2.6.2 Auskunftsstellen

 

Rz. 22

Auch die Träger, die im SGB XII als Auskunftsstellen bezeichnet sind, werden durch § 52 Abs. 1 i. V. m. § 1b GrSiDAV abschließend genannt:

  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Deutsche Post AG,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-See-Bahn,
  • Bundeszentralamt für Finanzen und
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftsstellen).

Die Träger der Sozialhilfe sind keine Auskunftsstellen (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 52 Rz. 22). Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrSiDAV erfolgt der Datenabgleich der Rentenversicherung über die Kopfstelle. Ebenfalls keine Auskunftsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 52 Rz. 23).

 

Rz. 23

In den §§ 1 und 1b GrSiDAV sind die Einzelheiten zur Übermittlung der Abgleichsdaten geregelt. Nach § 1 Abs. 2 GrSiDAV übermittelt die Bundesagentur für Arbeit der Datenstelle der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten. Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von den Auskunftsstellen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze

2.6.3 Amtshilfe

 

Rz. 24

Die Übermittlung der Daten selbst erfolgt im Wege der Amtshilfe. Die Auskunftsstellen sind zur Übermittlung verpflichtet. Dabei gelten für die einzelnen Auskunftsstellen nach § 2 GrSiDAV folgende Grundsätze:

  • Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe der laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe der laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

    • von Kapitalerträgen, für die ein Feststellungsantrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,
    • von Zinserträgen, die aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates v. 3.6.2003 (Abl. EU Nr. 1, 157 S. 38) mitgeteilt wurden. Der informelle Datenabgleich nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 verletzt nicht das Recht auf informationelle Sebstbestimmung (BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 39/14 R).
  • Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge i. S. d. § 10a oder des Abschnitt s XI EStG dient.
  • Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung glei...

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