Rz. 13

Der gestattete Zweck liegt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift in der Übermittlung von Sozialdaten zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II oder dem SGB III. Übermitteln liegt vor, wenn gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Daten erfüllt den Begriff des Übermittelns (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 50 Rz. 23). Nach der Gesetzesbegründung soll die Übermittlung in Form personenbezogener Datensätze erfolgen. Die Übermittlung umfassende leistungsrechtlicher Informationen ist regelmäßig nicht erforderlich (BT-Drs. 16/1410, S. 29 Begründung Art. 1 zu § 50). Umgekehrt umfasst die Befugnis zur Erhebung von Sozialdaten nach der Rechtsprechung des BSG nicht deren Übermittlung. Deshalb kann die Pflicht zur Überprüfung einer Krankenhausabrechnung auf sachliche Richtigkeit die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nicht rechtfertigen, wenn den Krankenkassen in § 284 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V nur die Befugnis zur Erhebung der Sozialdaten, nicht auch die Befugnis zur Übermittlung erteilt wurde. Zur Erfüllung der Prüfungspflicht muss der Medizinische Dienst in Anspruch genommen werden (vgl. BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R).

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