Rz. 25

Abs. 3 unterstellt, dass die Innenrevision über durchgeführte Prüfungen nach Abs. 1 Prüfberichte erstellt. Dabei handelt es sich um Revisionsberichte mit einer Zusammenstellung der Prüfergebnisse, einer Darstellung der angewandten Prüfmethode, einer Zusammenstellung der geprüften Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen und einen Katalog mit Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. In der Regel wird die Innenrevision nicht zulassen, dass aus dem Revisionsbericht die Mängel in einer bestimmten Dienststelle ersichtlich sind. Vielmehr soll dem Vorstand aus den Stichproben heraus Handlungsbedarf für das gesamte Bundesgebiet aufgezeigt werden. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erhält die Prüfberichte als Kollegialorgan. Es wird nicht nach etwaigen Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen Mitglieder des Vorstands unterschieden. Über bedeutsame Prüfergebnisse in Bezug auf die geschäftspolitische Bedeutung wird der Vorstand unverzüglich auch während der noch laufenden Prüfungen unterrichtet.

 

Rz. 26

Revisionsberichte über eine ausschließliche Prüfung in einer Dienststelle (vertikaler Prüfansatz) werden nicht anonymisiert.

 

Rz. 27

Der Vorstand legt Prüfberichte, die den Rechtskreis des SGB III betreffen, unverzüglich dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vor. Das Selbstverwaltungsrecht der Bundesagentur für Arbeit erstreckt sich nicht auf das SGB II. Daher kann der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit die Vorlage von Revisionsberichten über die Umsetzung des SGB II nur beanspruchen, soweit sich daraus Rückwirkungen für die Selbstverwaltung nach dem Recht der Arbeitsförderung ergeben. Das schließt nicht aus, der Selbstverwaltung Prüfberichte zur Verfügung zu stellen, auch damit beurteilt werden kann, ob sich daraus oder aus ggf. zu ergreifenden Maßnahmen Rückwirkungen ergeben könnten.

 

Rz. 28

Die Revisionsberichte zum Rechtskreis des SGB II sind vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich dem BMAS vorzulegen. Damit wird gewährleistet, dass das die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit führende Bundesministerium Kenntnis über die Revisionsergebnisse erhält. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Revisionsberichte unverzüglich an das Ministerium zu übermitteln. Dem ist nur genüge getan, wenn die Revisionsberichte nicht zunächst zurückbehalten werden, etwa, um sie zunächst selbst auszuwerten oder über Maßnahmen zu beschließen.

 

Rz. 29

Die Revisionsberichte sind in ihrer Endfassung dem Ministerium vorzulegen. Entwurfsfassungen, die den verantwortlichen Geschäftsbereichen zunächst zur Stellungnahme vorgelegt werden, müssen noch nicht übermittelt werden. Das schließt nicht aus, in Fällen mit besonders brisanten, ggf. stark öffentlichkeitsrelevanten Revisionsergebnissen das BMAS vorab zu unterrichten.

 

Rz. 30

Vorzulegen sind auch Folgeberichte, mit denen die Innenrevision über die Umsetzung zugesagter Maßnahmen aufgrund von Mängelfeststellungen in Revisionsberichten informiert.

 

Rz. 31

Die Revisionsberichte der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit werden im Regelfall auch im Internet veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht. Das hat zur Folge, dass aufgrund der Veröffentlichung durch die Medien über Fehler in den Jobcentern berichtet wird, die vor längerer Zeit entdeckt wurden und zumeist schon abgestellt sind, jedenfalls aber Maßnahmen der Dienststellen angelaufen sind, um Abhilfe zu schaffen.

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